strompreisbremse
Strompreisbremse
Information zur Entlastung beim Strompreis (Stand 01.03.2023)
Was steckt hinter der Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) wurde am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossen und trat am 24.12.2022 nach Veröffentlichung in Kraft.
Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass Verbraucher (Unternehmen und Privathaushalte) bis mindestens Ende 2023 kontinuierlich von hohen Energiepreisen entlastet werden.
Das Strompreisbremsegesetz unterscheidet zwischen Abnahmestellen mit einem jährlichen Stromverbrauch bis 30.000 kWh oder mehr als 30.000 kWh. Es gelten nach derzeitigem Stand unterschiedliche Preisgrenzen (400 Euro/MWh brutto bzw. 130 Euro/MWh netto) und Mengenkontingente (80 bzw. 70%) für die beiden Gruppen, die für die Entlastung herangezogen werden. Pro Abnahmestelle wird ein Entlastungsbetrag pro Monat berechnet und zusätzlich zur unveränderten Energieabrechnung gutgeschrieben.
Die Strompreisbremse gilt nur, wenn der Arbeitspreis für den Stromverbrauch oberhalb der relevanten Preisgrenze liegt. Falls der Arbeitspreis unterhalb der Preisgrenze liegt, wird für die gesamte Strommenge der normale Arbeitspreis berechnet und es gibt keine Entlastung durch die Strompreisbremse.
bei einem Verbrauch bis 30.000 Kilowattstunden pro Jahr
Relevant für die Berechnung des Entlastungsbetrages sind
80 Prozent der Menge (für RLM-Abnahmestellen in der Regel die Menge in 2021; für SLP-Abnahmestellen von der aktuellen Stromverbrauchsprognose) als Entlastungskontingent
Der Unterschied zwischen Ihrem vertraglichen Arbeitspreis in Euro/MWh und 400 Euro/MWh brutto (inkl. aller Netzentgelte, Umlagen, Entgelte und Steuern)
bei einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr
Relevant für die Berechnung des Entlastungsbetrages sind
70 Prozent der Menge (für RLM-Abnahmestellen in der Regel die Menge in 2021; für SLP-Abnahmestellen von der aktuellen Stromverbrauchsprognose) als Entlastungskontingent
Der Unterschied zwischen Ihrem vertraglichen Arbeitspreis in Euro/MWh und 130 Euro/MWh netto (zzgl. aller Netzentgelte, Umlagen, Entgelte und Steuern)
Berechnung der Strompreisbremse
Die Höhe der Entlastung durch die Strompreisbremse hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie die Höhe des Verbrauchs, der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis, der Zeitraum, für den die Entlastung gilt, wie auch die anzuwendenden Höchstgrenzen. Weiterhin gilt jedoch, je weniger Strom Sie verbrauchen, desto mehr sparen Sie.
Die Entlastung wird monatlich berechnet und setzt sich zusammen aus
- 1/12 des Entlastungskontingents, das jeweils 70 % oder 80 % der Menge aus 2021 bei RLM-Abnahmestellen bzw. der SLP-Prognose aus September 2022 entspricht
- sowie der Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem gesetzlich festgelegten Preis.
Ab wann gilt die Strompreisbremse
Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei den monatlichen Abschlägen berücksichtigt, die ab diesem Zeitpunkt angepasst werden. Da die Strompreisbremse rückwirkend ab Januar 2023 gilt, werden die Abschläge für Januar und Februar im März angepasst und verrechnet.
Eine Verlängerung der Strompreisbremse über das Jahr 2023 hinaus ist möglich. Die Bundesregierung hat geplant, die Entlastung für Gas- und Stromverbrauch bis einschließlich April 2024 fortzuführen. Allerdings gilt der EU-Beihilferahmen derzeit nur bis Dezember 2023, weshalb eine Verlängerung der Strompreisbremse über diesen Zeitpunkt hinaus erst möglich ist, wenn und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Überblick über die Höchstgrenzen
Um sicherzustellen, dass die Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission eingehalten werden, wurden Höchstgrenzen für die Höhe der Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbunds festgelegt. Es gibt zwei verschiedene Höchstgrenzen: die absolute und die relative Höchstgrenze.
Die absolute Höchstgrenze ist ein fester Euro-Betrag, der nicht überschritten werden darf, während die relative Höchstgrenze besagt, dass die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen darf. Es gilt immer die niedrigere Höchstgrenze, wenn beide Höchstgrenzen gleichzeitig gelten.
Wichtig! Die absoluten Höchstgrenzen gelten für den gesamten Unternehmensverbund, während die relativen Höchstgrenzen letztverbraucherbezogen sind. Es ist wichtig zu beachten, dass Entlastungen für Strom-, Gas- und Wärmepreise zu addieren sind. Die Kumulierung mit anderen vor dem 1. Januar 2023 gewährten Beihilfen, wie z.B. im Rahmen der Soforthilfe im Dezember oder des Energiekostendämpfungsprogramms, kann möglich sein, aber es müssen die geltenden Kumulierungsvorgaben eingehalten werden, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Die Höchstgrenzen für die Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbunds sind gesetzlich in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG festgelegt und entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission.
Genaue Details zu den Höchstgrenzen entnehmen Sie bitte den Informationen, die das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) auf ihrer Website zur Verfügung stellt.
Für weitere Auskünfte und Informationen
Weitere wichtige Informationen und Regelungen zum Thema Energie finden Sie auf der Seite des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK) sowie dem Bundesverband für Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Website des BMWK
Website des BDEW